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Geschäftsanweisung Geldwäscheprävention

Organisatorische und prozessuale Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß GwG.

Status: Freigegeben Version: 1 Kategorie: Geschäftsanweisung Verantwortlich: Compliance Stand: 15.09.2025

1. Zweck und Geltungsbereich

Diese Geschäftsanweisung regelt die organisatorischen und prozessualen Maßnahmen der Merkur Privatbank zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß den Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG).

Die Anweisung gilt für alle Mitarbeiter der Bank, die in direktem oder indirektem Kundenkontakt stehen oder an der Abwicklung von Transaktionen beteiligt sind.

2. Verantwortlichkeiten

2.1 Geldwäschebeauftragter

Der Geldwäschebeauftragte ist zentrale Ansprechperson für alle Fragen zur Geldwäscheprävention. Er berichtet direkt an die Geschäftsleitung und ist weisungsfrei in der Ausübung seiner Tätigkeit.

2.2 Mitarbeiter

Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, verdächtige Transaktionen und Verhaltensweisen unverzüglich dem Geldwäschebeauftragten zu melden.

3. Know-Your-Customer (KYC)

3.1 Identifizierung

Vor Beginn einer Geschäftsbeziehung ist die Identität des Kunden anhand eines gültigen amtlichen Ausweises zu verifizieren. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Handelsregisterauszug und Gesellschafterstruktur zu prüfen.

3.2 Wirtschaftlich Berechtigte

Die wirtschaftlich Berechtigten sind zu ermitteln und zu dokumentieren. Eine natürliche Person gilt als wirtschaftlich berechtigt, wenn sie direkt oder indirekt mehr als 25% der Anteile hält oder Kontrolle ausübt.

3.3 Laufende Überwachung

Die Geschäftsbeziehung und durchgeführte Transaktionen sind laufend zu überwachen. KYC-Daten sind mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren, bei erhöhtem Risiko jährlich.

4. Verdachtsmeldung

Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist unverzüglich eine interne Meldung an den Geldwäschebeauftragten zu erstatten. Dieser prüft den Sachverhalt und entscheidet über die Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU.

Wichtig: Das sogenannte Tipping-Off-Verbot ist strikt einzuhalten. Der Kunde darf nicht über die Verdachtsmeldung informiert werden.

5. Schulung

Alle Mitarbeiter sind bei Eintritt und danach mindestens jährlich zum Thema Geldwäscheprävention zu schulen. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.

6. Mitgeltende Dokumente

Merkur Privatbank · Organisationshandbuch