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Richtlinie Datenschutz-Folgenabschätzung

Vorgehen zur Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) gemäß Art. 35 DSGVO.

Status: Freigegeben Version: 1 Kategorie: Richtlinie Stand: 27.04.2026

1. Wann ist eine DSFA erforderlich?

Eine DSFA ist erforderlich, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen birgt, insbesondere:

2. Methodik

Die DSFA folgt der vom Datenschutzbeauftragten bereitgestellten Vorlage und umfasst Beschreibung, Notwendigkeitsbewertung, Risikoanalyse und Maßnahmenplan.

3. Zuständigkeiten

Verantwortlich für die Durchführung ist der Fachbereich, der die Verarbeitung initiiert. Der Datenschutzbeauftragte berät und gibt das Ergebnis frei.

4. Konsultation der Aufsicht

Verbleibt nach Ergreifung der Maßnahmen ein hohes Risiko, ist die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 36 DSGVO zu konsultieren.

5. Aktualisierung

Bei wesentlichen Änderungen der Verarbeitung ist die DSFA zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

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